Rechtslage zu Casino Boni in Österreich
Werte je Casino im Vergleich.
Maßgeblich ist in Österreich das Glücksspielgesetz (GSpG): § 3 GSpG behält das Recht zur Durchführung von Glücksspielen dem Bund vor und nennt diesen Vorbehalt ausdrücklich Glücksspielmonopol. Das gilt auch für jeden Bonus im Online-Casino. Für Online-Glücksspiel führt das BMF als Konzessionsumfang die elektronischen Lotterien auf www.win2day.at an, durchgeführt von der Österreichischen Lotterien GmbH. Diese Berechtigung läuft laut BMF bis 30. September 2027.
Ein BMF-Eintrag für die Bonusmarken auf OlympusBonus ist in den Quelldaten nicht belegt. Ihre Lizenzen kommen laut den zitierten Quellen aus Curaçao, Kahnawake, Anjouan oder von der philippinischen PAGCOR, bei 22Bet zusätzlich aus Estland; einzelne Quellen nennen auch gar keine Lizenz.
Zu Boni selbst gibt es bisher Rechtsprechung im Abgabenrecht: Der VwGH setzt bei einem Freispiel einen Einsatz von Null an. Eine eigene Bonusbestimmung, § 57a GSpG, steht erst in der Regierungsvorlage 594 d.B. Sie ist nicht beschlossen, der Finanzausschuss hat die Beratungen noch nicht aufgenommen.
Geltendes Recht, Rechtsprechung und Entwurf
Geltendes Recht sind GSpG, StGB und UWG in der aktuellen Fassung. Rechtsprechung sind die Entscheidungen von VwGH und OGH, die einzelne Begriffe auslegen. Ein Entwurf ist die Regierungsvorlage 594 d.B., die noch nicht beschlossen ist und daher nichts regelt.
Die Tabelle ordnet jede hier genannte Bestimmung einer dieser Gruppen zu. Was ein konkretes Angebot verlangt, etwa Umsatzanforderung und Einsatzlimit, legt der Anbieter fest.
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| Bestimmung | Inhalt | Status |
|---|---|---|
| § 3 GSpG | Glücksspielmonopol des Bundes | geltendes Recht |
| win2day-Konzession | elektronische Lotterien auf win2day | geltend laut BMF |
| § 52 Abs. 5 GSpG | Teilnahme an nicht konzessionierten elektronischen Lotterien | geltendes Recht |
| § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG | Bewerbung verbotener Ausspielungen | geltendes Recht |
| § 168 Abs. 2 StGB | gewöhnlicher Spieler gerichtlich straflos | geltendes Recht |
| UWG Anhang Z 20 | Werbung mit „umsonst“ oder „kostenfrei“ trotz Kosten | geltendes Recht |
| VwGH, bestätigt 2024 | Freispiel: Einsatz Null; Boni kein Gewinnabzug | Rechtsprechung |
| OGH RS0134152 | Rückforderung verlorener Einsätze aus verbotenen Glücksspielen | Rechtsprechung |
| OGH 6 Ob 157/25v | Konzessionssystem verstößt nicht gegen Unionsrecht | Rechtsprechung |
| § 57a GSpG (RV 594 d.B.) | Boni als Spieleinsätze, geplant ab 1. Jänner 2027 | Entwurf, nicht beschlossen |
| Einzahlungslimits | Entwurf RV 594 d.B.: Limits pro Woche bis 26, danach pro Monat | Entwurf, nicht beschlossen |
Glücksspielmonopol, win2day und Teilnahme aus Österreich
Wer in Österreich auf Grundlage des Monopols Glücksspiele anbieten darf, veröffentlicht das BMF auf seiner Seite zu Konzessionären und Ausspielbewilligten. Für das Internet steht dort ein Eintrag: die Österreichische Lotterien GmbH mit win2day. Als Konzessionsumfang nennt das BMF ausdrücklich elektronische Lotterien, also Online-Glücksspiel. Ein zweiter Konzessionär für Online-Glücksspiel ist in den Quelldaten nicht belegt.
Die Anbieter der Marken auf dieser Seite werden im BMF-Verzeichnis nicht als Konzessionär geführt. Ihre Lizenzen stammen laut den Quellen bei Jet aus Curaçao und bei National aus Kahnawake, bei Bizzo aus Curaçao und Kahnawake, bei Wazamba von der philippinischen PAGCOR oder aus Anjouan und bei 22Bet aus Curaçao, Kahnawake und Estland; einzelne Quellen nennen auch gar keine Lizenz.
Die Spielerseite beantwortet das BMF in seinen FAQ zum Glücksspielmonopol direkt: Die Teilnahme an ausländischen elektronischen Lotterien vom Inland aus ist nicht zulässig. Die Strafbestimmung dazu steht in § 52 Abs. 5 GSpG. Sie stellt die Teilnahme an nicht konzessionierten elektronischen Lotterien unter Strafe, wenn die Einsätze vom Inland aus geleistet werden.
Die Höhe nennt das Gesetz ebenfalls: bis 7 500 Euro bei Vorsatz, sonst bis 1 500 Euro. § 52 GSpG regelt Verwaltungsübertretungen. Davon getrennt ist das gerichtliche Strafrecht. Hier verweist das BMF auf § 168 Abs. 2 StGB: Der gewöhnliche Spieler bleibt gerichtlich straflos, sofern er nicht gewerbsmäßig spielt. Was ein Bonus rechtlich ist, hat bisher der VwGH im Abgabenrecht beantwortet.
Lizenzen der gelisteten Casinos
Alle Drittangaben haben den Stand 15.10.2026.
Bizzo: Laut casino.guru hält Bizzo eine Lizenz der Curaçao Gaming Authority mit der Nummer OGL/2024/590/0758. In der Liste gesperrter Länder, die AskGamblers auszugsweise wiedergibt, stehen Israel, Niederlande, Türkei, Lettland, Estland, Ukraine und Malta. Österreich ist dort nicht genannt; die vollständige Liste steht laut AskGamblers in den AGB. Eine eigene Prüfung der AGB-Liste ist nicht belegt.
National: Bei National nennt casino.guru die Kahnawake Gaming Commission als Lizenzgeber, LCB schreibt: keine Lizenz. Zum Status Österreichs in den AGB ist nichts belegt.
Wazamba: Wazamba gibt in seinen eigenen Website-Texten eine Offshore Gaming License der PAGCOR (Philippinen) mit der Nummer 22-0025 an. AskGamblers nennt das Anjouan Gaming Board, laut casino.guru läuft das Angebot ohne gültige Lizenz. Als Betreiber nennt Wazamba selbst die Liernin Enterprises LTD (Marshallinseln), casino.guru die Naale Limited. In der Liste der „Excluded Jurisdictions“ (AGB 2.3) steht Österreich nicht. In den Bedingungen des Sport-Ersteinzahlungsbonus wird Österreich bei der maximalen Bonushöhe ausdrücklich erwähnt.
Jet: Für Jet nennt casino.guru die Curaçao Gaming Authority mit der Nummer OGL/2024/169/0146. LCB führt Österreich in der Länderliste eines eigenen Exklusiv-Angebots für Jet Casino; eine Länderliste aus den AGB des Betreibers ist nicht belegt.
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| Casino | Lizenz | Betreiber |
|---|---|---|
| Bizzo | Curaçao Gaming Authority | keine Angabe |
| Bizzo | Curaçao Gaming Control Board, Kahnawake Gaming Commission | TechSolutions Group N.V. |
| Bizzo | keine Angabe | TechSolutions (CY) Group Limited (Zypern) |
| National | Kahnawake Gaming Commission | Starsten Limited |
| National | Curaçao Gaming Control Board, Kahnawake Gaming Commission | TechSolutions Group N.V. |
| National | keine Lizenz | TechSolutions Group NV |
| Wazamba | PAGCOR (Philippinen), Nr. 22-0025 | Liernin Enterprises LTD (Marshallinseln) |
| Wazamba | Anjouan Gaming Board | keine Angabe |
| Wazamba | keine gültige Lizenz | Naale Limited |
| Jet | Curaçao Gaming Authority | GALAKTIKA N.V. |
| Jet | Curacao Gaming Control Board | keine Angabe |
| Jet | Antillephone N.V. (Curaçao) | keine Angabe |
| 22Bet | Curaçao und Kahnawake | TechSolutions Group N.V. |
| 22Bet | Curaçao, Kahnawake, Nigeria, Mosambik, Kenia | keine Angabe |
Auffällig ist eine Überschneidung: casino.guru nennt dieselbe Lizenznummer OGL/2024/590/0758 sowohl für Bizzo als auch für 22Bet, und für beide Marken taucht die TechSolutions Group N.V. als Betreiber auf.
Konzessionssystem und Unionsrecht
Zur Frage, ob das österreichische Monopol mit dem EU-Recht vereinbar ist, gibt es eine aktuelle Entscheidung. Der OGH hielt in 6 Ob 157/25v fest, dass das österreichische Konzessionssystem nicht gegen Unionsrecht verstößt. Das BMF schreibt in seinen FAQ zum Glücksspielmonopol, dass eine Konzession aus einem anderen EU- oder EWR-Staat nicht zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich berechtigt.
Praktisch wird das bei Marken, die neben einer Offshore-Lizenz auch eine aus einem EU-Staat angeben. Für 22Bet nennt casino.guru in der englischen Fassung Kahnawake, Estland (Tax and Customs Board) und Curaçao, in der deutschen Fassung Curaçao mit der Nummer OGL/2024/590/0758 und Kahnawake. AskGamblers führt Curaçao, Kahnawake, Nigeria, Mosambik und Kenia.
Bei 22Bet steht Österreich nicht in der Liste gesperrter Länder, die news.22bet.com aus den AGB wiedergibt. Dort genannt sind das Vereinigte Königreich, Russland, die USA, Belarus, Lettland, Zypern, Frankreich, Israel, Estland, die Ukraine, Litauen, Malta, die Vereinigten Arabischen Emirate und Belgien. Die AGB selbst waren nicht abrufbar. Dass ein Land in einer Sperrliste fehlt, sagt nur etwas über die Geschäftsbedingungen des Anbieters, nichts über das österreichische Recht.
Boni im Abgabenrecht
Die wichtigste Rechtsprechung zu Boni kommt aus Verfahren über Glücksspielabgaben. Der VwGH hat dort drei Sätze formuliert, die sich direkt auf Bonusangebote beziehen.
- Einsatzbegriff: Spieleinsatz ist alles, was der Spieler aufwenden muss, um die Gewinnchance zu erhalten.
- Freispiel: Bei einem Freispiel ist für diesen Teilnehmer von einem Einsatz von Null auszugehen.
- Kein Abzug: Gewährte Boni, etwa Rabatte und Freispiele, dürfen nicht als ausgezahlte Gewinne abgezogen werden, weil sie kein Ergebnis einer Ausspielung sind.
Der VwGH hat diese Linie 2024 bestätigt.
Für den Anbieter bedeutet das, dass er Bonusguthaben bei der Abgabenberechnung nicht wie ausgezahlte Gewinne behandeln darf. Der Einsatzbegriff erklärt, warum ein Freispiel rechtlich anders zählt als ein Spin mit eigenem Geld: Beim Freispiel wendet der Spieler nichts auf, also liegt laut VwGH kein Einsatz vor.
Mit dem Limit, das Bonusbedingungen als Höchsteinsatz pro Runde festlegen, hat der Einsatzbegriff des VwGH nichts zu tun. Das eine ist eine Vertragsregel des Anbieters für sein Bonusguthaben, das andere ein Begriff des Abgabenrechts.
Geplante Regeln für Boni ab 2027
Die GSpG-Novelle liegt als Regierungsvorlage 594 d.B. im Finanzausschuss des Nationalrats. Die Beratungen sind noch nicht aufgenommen, beschlossen ist nichts. Alles in diesem Abschnitt ist daher geplant und steht unter dem Vorbehalt eines Beschlusses.
§ 57a (geplant): Laut Regierungsvorlage definiert § 57a Boni als unentgeltliche oder teilentgeltliche Spieleinsätze und nennt dabei Freispiele ausdrücklich mit. Boni sollen für die §§ 17, 57 und 58 als Einsätze im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 gelten. In Kraft treten soll § 57a mit 1. Jänner 2027, vorbehaltlich Beschluss.
Die Vorlage setzt für diese Bestimmungen Boni als Einsätze an, während der VwGH beim Freispiel einen Einsatz von Null ansetzt.
Einzahlungslimits (geplant): Der Entwurf sieht Einzahlungslimits von 250 Euro pro Woche bis zum vollendeten 26. Lebensjahr vor. Ab dem 26. Lebensjahr nennt er ein Limit von 1 680 Euro pro Monat. Ein Einzahlungslimit ist eine Obergrenze; die Mindesteinzahlung ist die Untergrenze, die ein Anbieter für die Bonusaktivierung verlangt.
Werbung für Boni und Lauterkeitsrecht
Zwei Gesetze betreffen die Art, wie Boni beworben werden. Das erste ist das GSpG selbst. Nach § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer verbotene Ausspielungen im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht.
Das zweite ist das UWG. Anhang Z 20 zählt zu den Geschäftspraktiken, die stets unlauter sind: ein Produkt als „umsonst“ oder „kostenfrei“ zu beschreiben, obwohl weitergehende Kosten anfallen.
Wie der Gesetzgeber Boni einordnet, zeigen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 594 d.B.: Boni gelten dort als Werbemaßnahmen, die zu vermehrter Spielteilnahme animieren. Die Formulierung unterscheidet nicht zwischen Neu- und Altkunden. Sie trifft einen Einstiegsbonus genauso wie Reload-Aktionen.
Werbeworte wie „umsonst“ sagen nichts über die Bedingungen. Entscheidend sind Einzahlung, Umsatzanforderung und Einsatzlimit, die in den Bonusbedingungen des Anbieters stehen.
Spielerschutz, Limits und Rückforderung von Verlusten
Der OGH hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass Spieler verlorene Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen können. Der Rechtssatz trägt die Nummer RS0134152. Er beschreibt eine Linie der Rechtsprechung und kein Ergebnis für einen bestimmten Fall; ob ein konkretes Spiel dazu zählt, entscheidet ein Gericht. Mit einem Cashback hat das nichts zu tun: Cashback ist eine Leistung, die der Anbieter nach seinen eigenen Bonusbedingungen gewährt.
Im BMF ist nach § 1 Abs. 4 GSpG eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Sie ist im Gesetz selbst verankert und nicht bei einem Anbieter angesiedelt.
Hilfe bei Problemen mit dem Spielen bietet die Spielsuchthilfe. Die Beratung ist österreichweit kostenfrei, vertraulich und auf Wunsch anonym.
Der Konzessionär win2day nennt zwei Schutzwerkzeuge: ein Einzahlungslimit pro Woche bis 26 Jahre und pro Kalendermonat ab dem 26. Geburtstag sowie eine Selbstsperre für die gesamte Plattform oder einzelne Spielbereiche, die laut win2day „sofort“ wirkt und nicht rückgängig zu machen ist.
Die Struktur der win2day-Limits entspricht der Grenze, die auch der Entwurf der GSpG-Novelle zieht: Wochenlimit bis zum 26. Lebensjahr, Monatslimit danach. Die Beträge des Entwurfs stehen im Abschnitt zur Novelle.
Die Casinos im Vergleich
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| Casino | Lizenz | Betreiber | Österreich in der Länderliste |
|---|---|---|---|
| Bizzo Casino | Curaçao Gaming Authority, OGL/2024/590/0758 (laut casino.guru) · Curaçao Gaming Control Board, Kahnawake Gaming Commission (laut AskGamblers) | TechSolutions Group N.V. (laut AskGamblers) · TechSolutions (CY) Group Limited (Zypern) (laut LCB) | Israel, Niederlande, Türkei, Lettland, Estland, Ukraine, Malta genannt; Österreich nicht genannt; vollständige Liste in den AGB |
| National Casino | Kahnawake Gaming Commission (laut casino.guru) · Curaçao Gaming Control Board + Kahnawake Gaming Commission (laut AskGamblers) · laut LCB: keine Lizenz | Starsten Limited (laut casino.guru) · TechSolutions Group N.V. (laut AskGamblers) · TechSolutions Group NV (laut LCB) | keine Angabe |
| Wazamba Casino | PAGCOR (Philippinen), Offshore Gaming License Nr. 22-0025 (laut Betreiber) · Jurisdiktion „curacao“ (technische Plattform-Angabe) (laut Betreiber) · Anjouan Gaming Board (laut AskGamblers) · keine gültige Lizenz (laut casino.guru) | Liernin Enterprises LTD (Marshallinseln) (laut Betreiber) · Naale Limited (laut casino.guru) | Nein – Österreich steht nicht in der Liste der „Excluded Jurisdictions“ (AGB 2.3) (laut Betreiber) · Österreich in Bonusbedingungen ausdrücklich berücksichtigt (Sport-Ersteinzahlungsbonus) (laut Betreiber) |
| Jet Casino | Curaçao Gaming Authority, OGL/2024/169/0146 (laut casino.guru) · Curacao Gaming Control Board (laut AskGamblers) · Antillephone N.V. (Curaçao) (laut LCB) | GALAKTIKA N.V. | Österreich in der Liste der für den LCB-No-Deposit-Bonus zugelassenen Länder |
| 22Bet Casino | Curaçao (OGL/2024/590/0758) und Kahnawake (laut casino.guru DE) · Kahnawake, Estland, Curaçao (laut casino.guru EN) · Curaçao, Kahnawake, Nigeria, Mosambik, Kenia (laut AskGamblers) | TechSolutions Group N.V. | Österreich nicht in der zitierten Liste gesperrter Länder (Wiedergabe der AGB auf news.22bet.com; AGB selbst nicht abrufbar) |
Häufige Fragen
Darf ich aus Österreich einen Bonus bei einem ausländischen Online-Casino annehmen?
Laut BMF ist die Teilnahme an ausländischen elektronischen Lotterien vom Inland aus nicht zulässig. § 52 Abs. 5 GSpG stellt die Teilnahme an nicht konzessionierten elektronischen Lotterien unter Strafe, wenn Einsätze vom Inland aus geleistet werden: bis 7 500 Euro bei Vorsatz, sonst bis 1 500 Euro. Gerichtlich bleibt der gewöhnliche Spieler laut BMF nach § 168 Abs. 2 StGB straflos, sofern er nicht gewerbsmäßig spielt.
Hat in Österreich nur win2day eine Online-Konzession?
Das BMF nennt für Online-Glücksspiel die elektronischen Lotterien von win2day der Österreichischen Lotterien GmbH, berechtigt bis 30. September 2027. In den erfassten BMF-Angaben ist nur win2day als Online-Konzessionär belegt.
Was ändert die GSpG-Novelle für Casino Boni?
Noch nichts. Die Regierungsvorlage 594 d.B. liegt im Finanzausschuss, die Beratungen sind nicht aufgenommen. Geplant ist ein § 57a, der Boni als unentgeltliche oder teilentgeltliche Spieleinsätze definiert und ab 1. Jänner 2027 gelten soll, vorbehaltlich Beschluss. Bis dahin regeln allein die Bonusbedingungen des Anbieters, was ein Willkommensbonus wert ist.
Zählen Freispiele rechtlich als Einsatz?
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei einem Freispiel für den Teilnehmer von einem Einsatz von Null auszugehen, bestätigt 2024. Die Regierungsvorlage 594 d.B. würde Boni für die §§ 17, 57 und 58 als Einsätze zählen; das ist geplant und nicht beschlossen.
Kann ich Verluste aus Online-Casinos zurückfordern?
Grundsätzlich ja: Der OGH-Rechtssatz RS0134152 erlaubt die Rückforderung verlorener Einsätze aus verbotenen Glücksspielen, der Einzelfall liegt beim Gericht.
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